Recht
Richter: Differenz von unter 10 Prozent ist noch kein schwerwiegender Mangel

Keine Auto-Rückgabe wegen Mehrverbrauch

Köln. 5. 9. 2011 - Verbraucht ein Neuwagen statt der vom Hersteller angegebenen 7,1 Liter Kraftstoff in Wirklichkeit 7,7 Liter pro 100 Kilometer, ist dies noch kein ausreichender Grund, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Dazu bedarf es eines Mehrverbrauchs von mindestens 10 Prozent. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Aktz. I-28 U 12/11).

Im zu entscheidenden Fall hatte der betroffene Autokäufer in seinem gerade erworbenen Neuwagen ein Datenblatt des Herstellers gefunden, das einen kombinierten Verbrauch von 7,1 Litern auf 100 Kilometern auswies. Ein Wert, der in der Praxis auch selbst bei betont sparsamer Fahrweise durch einen speziell geschulten Profi-Tester nicht zu erreichen gewesen ist. Dieser kam auf einen minimalen Verbrauchsdurchschnitt von 7,7 Liter.

Die daraus resultierende Abweichung von über 8 Prozent wurde zwar auch von den Richtern als Fahrzeugmangel bewertet. Allerdings war ihnen dieser Mangel nicht schwerwiegend genug, um daraus einen automatischen Rücktrittanspruch vom Kaufvertrag abzuleiten. "Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine nur unerhebliche Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 Prozent von den Herstellerangaben abweicht", erläutert Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Deutschen Anwaltshotline.

Hinzu kommt laut Urteilsbegründung, dass die Angaben auf dem beigelegten Datenblatt eines Neuwagens in der Regel nicht auf das vom jeweiligen Käufer erworbene konkrete Fahrzeug beziehen, sondern auf ein der jeweiligen Serie zuzuordnendes allgemeines Labor-Prüffahrzeug. Dieses unterliege entsprechend den EG-Richtlinien ganz bestimmten Messbedingungen, die sich nicht unmittelbar auf den Alltagsbetrieb eines Autos anwenden ließen.