Recht
Richtgeschwindigkeit 130 auf Autobahnen

Nürnberg.
15. 1. 2011 - Wer auf der Autobahn „deutlich“ schneller als die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) unterwegs ist – im vorliegenden Fall waren es 30 km/h über dem Limit –, kann auch ohne Verschulden für einen Unfall haftbar gemacht werden. Betroffene Autofahrer können sich nicht damit herausreden, dass der Unfall ein „unabwendbares Ereignis“ gewesen sei. Die Erfahrung zeigt nämlich, so die richterliche Auffassung, dass eine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h das Unfallrisiko auf der Autobahn drastisch erhöht. Deshalb kann man sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Unfall auch bei geringerem Tempo nicht vermeidbar gewesen wäre und es selbst bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre. Das Oberlandesgericht Nürnberg stützte sich bei seinem Urteil auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von 1992 sowie der Oberlandesgerichte Hamm und Stuttgart aus den Jahren 2000 und 2010. (OLG Nürnberg, Az.: 13 U 712/10)