Autofahrer walzte Verkehrsschild nieder

Absicherungspflicht nur bis zum Eintreffen der Polizei

 Dortmund, 17. Juli 2009 – Nach einem Verkehrsunfall müssen Autofahrer die Unfallstelle nur bis zum Eintreffen der Polizei absichern. Verunglückt an gleicher Stelle später jemand anderes wegen fehlender Verkehrsabsicherung, geht das nicht mehr zu Lasten des ersten Unfallverursachers. Das hat das Landgericht Dortmund entschieden.

Ein Mann war mit seinem Auto auf eine Verkehrsinsel gerauscht und beschädigte dabei das Verkehrszeichen „Vorgeschriebene Vorbeifahrt“ bis zur Unkenntlichkeit. Er rief sofort die Polizei hinzu, die den Unfall aufnahm. Ein neues Schild oder ein sonstiger Warnhinweis wurden nicht aufgestellt. Prompt rammte knapp zwei Stunden später ein weiterer Autofahrer die Verkehrsinsel. Ihm entstanden Reparaturkosten in Höhe von 1037 Euro. Anschließend verklagte er den ersten Unfallfahrer auf Schadensersatz. Dieser sei schließlich für die ungesicherte Verkehrsinsel verantwortlich gewesen.

Das LG Dortmund wies, wie der Anwalt-Suchdienst berichtet, die Klage ab (Urteil v. 22.3.2007 – 4 S 134/06). Zwar habe der erste Unfallfahrer durch die Beschädigung des Hinweisschildes tatsächlich eine Gefahrenquelle geschaffen und hätte diese auch absichern müssen, so die Richter. Doch dürfe der Mann mit dem Eintreffen der Polizei darauf vertrauen, dass die Beamten entweder selbst notwendige Sicherheitsmaßnahmen einleiteten oder die zuständige Behörde umgehend informierten. Ab diesem Zeitpunkt sei die weitere langfristige Sicherung der Unfallstelle Aufgabe der zuständigen Behörde und nicht mehr des Unfallverursachers gewesen. Insbesondere bei Beschädigungen größerer Verkehrszeichen, wie z.B. einer Ampel, könne von dem Unfallverursacher auch nicht verlangt werden, den betroffenen Verkehrsbereich auf Dauer abzusichern, so das Gericht.