Absicherungspflicht
nur bis zum Eintreffen der Polizei
Dortmund, 17. Juli 2009 – Nach
einem Verkehrsunfall müssen Autofahrer die Unfallstelle nur bis zum Eintreffen
der Polizei absichern. Verunglückt
an gleicher Stelle später jemand anderes wegen fehlender Verkehrsabsicherung,
geht das nicht mehr zu Lasten des ersten Unfallverursachers. Das hat das
Landgericht Dortmund entschieden. Ein Mann war mit seinem
Auto auf eine Verkehrsinsel gerauscht und beschädigte dabei das Verkehrszeichen
„Vorgeschriebene Vorbeifahrt“ bis zur Unkenntlichkeit. Er rief sofort die
Polizei hinzu, die den Unfall aufnahm. Ein neues Schild oder ein sonstiger
Warnhinweis wurden nicht aufgestellt. Prompt rammte knapp zwei Stunden später
ein weiterer Autofahrer die Verkehrsinsel. Ihm entstanden Reparaturkosten in Höhe
von 1037 Euro. Anschließend verklagte er den ersten Unfallfahrer auf
Schadensersatz. Dieser sei schließlich für die ungesicherte Verkehrsinsel
verantwortlich gewesen.
Das LG Dortmund wies,
wie der Anwalt-Suchdienst berichtet, die Klage ab (Urteil v. 22.3.2007 – 4 S
134/06). Zwar habe der erste Unfallfahrer durch die Beschädigung des
Hinweisschildes tatsächlich eine Gefahrenquelle geschaffen und hätte diese auch
absichern müssen, so die Richter. Doch dürfe der Mann mit dem Eintreffen der
Polizei darauf vertrauen, dass die Beamten entweder selbst notwendige
Sicherheitsmaßnahmen einleiteten oder die zuständige Behörde umgehend
informierten. Ab diesem Zeitpunkt sei die weitere langfristige Sicherung der Unfallstelle
Aufgabe der zuständigen Behörde und nicht mehr des Unfallverursachers gewesen.
Insbesondere bei Beschädigungen größerer Verkehrszeichen, wie z.B. einer Ampel,
könne von dem Unfallverursacher auch nicht verlangt werden, den betroffenen
Verkehrsbereich auf Dauer abzusichern, so das Gericht.